Betreuung

 
Wer denkt schon daran, wenn es ihm gut geht, dass sich alles von heute auf morgen ändern könnte? Ein Unfall oder eine schwere Krankheit kann jeden von uns in eine Situation bringen, in der ein selbstverantwortliches Handeln verwehrt ist. Und nicht jedem ist es vergönnt, auch in der späten Lebensphase noch alles selbstständig regeln zu können. 
Was wird, wenn ich auf die Fürsorge anderer angewiesen bin? 
Wer handelt für mich, wer entscheidet? 
Verwandte, Freunde oder Fremde?

Betreuungsrecht

"Betreuen statt entmündigen" ist immer noch das Anliegen des 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetzes. Es löste das fast hundert Jahre alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ab. Die Entmündigung wurde abgeschafft.  

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschaftsgericht- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Ziel der umfassendsten Reform des Betreuungsrechts seit seiner Einführung im Jahr 1992 ist die Stärkung der Selbstbestimmung und Autonomie der Betroffenen im Betreuungsverfahren und in der rechtlichen Betreuung sowie die Sicherung der Qualität der gesetzlichen Betreuung.

  • Was ist eine Betreuung?


Nach § 1814 BGB kann das jeweilige Amtsgericht einen Betreuer bestellen, wenn ein erwachsener Mensch seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder einer Behinderung beruht. Die rechtliche Betreuung ist eine Form der gesetzlichen Vertretung.
 

  • Was sind die Aufgaben eines Betreuers?


Es handelt sich um eine rechtliche Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Behörden- und Versicherungsangelegenheiten und andere vom Betreuungsgerichtgericht festgelegte Aufgabenbereiche. Dabei stehen die Wünsche des betreuungsbedürftigen Menschen im Vordergrund.
 

  • Wer wird Betreuer?


Vorrangig werden Familienangehörige (Ehegatten, Lebenspartner, Kinder usw.) oder Menschen mit einer persönlichen Bindung zu dem Betroffenen bestellt. Sollten diese nicht zur Verfügung stehen oder nicht geeignet sein, kann eine fremde Person als ehrenamtlicher  oder in schwierigen Fällen als beruflicher Betreuer bestellt werden. Die Betreuertätigkeit wird vom Betreuungsgericht kontrolliert und überwacht, auch bei Familienangehörigen. Die Gewinnung und Vermittlung von ehrenamtlichen Betreuern erfolgt über den Betreuungsverein. Die Betreuungsbehörde ist zuständig für die Zulassung von ehrenamtlichen Betreuern und die Registrierung und Vermittlung von Berufsbetreuern.