Vorsorgevollmacht - eine Frage des Vertrauens
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall einer schweren Krankheit oder Behinderung eine Vertrauensperson bevollmächtigen, alle oder einzelne vermögensrechtliche Angelegenheiten zu erledigen und auch Entscheidungen zur Person zu treffen. Die Vollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Mit ihr handelt der Bevollmächtigte stellvertretend, d.h. er kann an Stelle des gegebenenfalls nicht mehr geschäftsfähigen Vollmachtgebers handeln. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.
Durch eine Vorsorgevollmacht soll eine rechtliche Betreuung nach § 1814 BGB vermieden werden. Eine Betreuung ist entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können (§ 1814 Abs.3 Nr.1 BGB).
Form der Vorsorgevollmacht
Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist (§ 104 BGB).
Eine bestimmte Form hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Die Vorsorgevollmacht sollte auf jeden Fall schriftlich verfasst, kann aber auch per Vordruck erstellt oder beim Notar beurkundet werden. Die notarielle Beurkundung ist in bestimmten Angelegenheiten gesetzlich vorgeschrieben (z.B. für die Aufnahme von Verbraucherdarlehensverträgen) oder wird teilweise verlangt (z.B. Bankangelegenheiten). Die Errichtung in der Form notarieller Beurkundung ist immer sinnvoll und empfehlenswert, da der Notar umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht berät und indirekt die Geschäftsfähigkeit feststellt. Die Geschäftsfähigkeit wird zwar nicht durch eine notarielle Beurkundung bewiesen, aber Notare sind nach § 11 Beurkundungsgesetz zur Geschäftsfähigkeitsprüfung verpflichtet und Zweifel an der Geschäftsfähigkeit sind in der Urkunde festzuhalten.
Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht schriftlich abgefasst sein und dieses ausdrücklich benannt werden (§ 1820 Abs. 2 Nr.1 BGB). Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsbeschränkende Unterbringung oder eine Zwangsbehandlung des Vollmachtgebers zu veranlassen (§ 1820 Abs.2 Nr.2 und 3 BGB). Diese Maßnahmen bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Zur besseren Akzeptanz im Rechtsverkehr dürfen neben den Notaren auch die örtlichen Betreuungsbehörden Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich beglaubigen (§ 7 BtOG). Eine solche Unterschriftsbeglaubigung, die eine Gebühr von 10 Euro kostet, ist teilweise erforderlich (z.B. Erklärungen zum Grundbuch), wenn keine notarielle Beurkundung gewählt wurde.
Inhalte einer Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen eine Stellvertretung zulässig ist, aber nicht auf Eheschließung, Testament oder Ausübung des Wahlrechtes. Die Vollmacht umfasst in der Regel personenbezogene und vermögensrechtliche Angelegenheiten und ist häufig als Generalvollmacht formuliert.
Es können individuelle Vorstellungen und Wünsche oder eine Patientenverfügung aufgenommen werden. Wie in der Betreuung können bestimmte Aufgaben bzw. Vertretungsbefugnisse enthalten sein, wie z.B.
- ärztliche und pflegerische Maßnahmen
- Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen ( Bettgitter, Stecktische, Fixierungen)
- Entscheidung über Unterbringung (geschlossene Psychiatrie)
- Bestimmung des Aufenthaltsortes (Regelung der häuslichen Versorgung oder Übersiedlung in ein Pflegeheim)
- Wohnungsangelegenheiten, einschl. Haushaltsauflösung
- Vermögensangelegenheiten (z.B. Bankgeschäfte)
- Behörden-, Renten-, Sozialhilfeangelegenheiten
- Fernmelde- u. Postangelegenheiten
- Vertretung vor Gericht bzw. Prozessvollmacht
- Erlaubnis zur Untervollmacht
Die Vorsorgevollmacht sollte auch eine Regelung über die Vergütung und Auslagen des Bevollmächtigten enthalten, muss sie aber nicht. Bei der Vorsorgevollmacht muss der Verfügende in jedem Fall den Bevollmächtigten selbst bezahlen. Dies gilt auf jeden Fall für Barauslagen (Aufwendungsersatz, § 670 BGB) und gegebenenfalls für Zeitaufwand (Vergütung), wenn die Übernahme der Vollmacht entgeltlich (als Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB) vereinbart wurde. Auch die pflegerische Tätigkeit kann entgeltlich geregelt werden. Die Genehmigungsvorbehalte des Betreuungsgerichts bei gefährlicher Heilbehandlung und freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 1820 iVm §§ 1829, 1831, 1832 BGB) für den Betreuer gelten auch für den Bevollmächtigten.
Widerruf und Kündigung
Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Einhaltung einer Form widerrufen werden (§ 168, § 671 BGB). Nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann jedoch der Bevollmächtigte nicht mehr ohne weiteres kündigen (§ 671 Abs. 2 BGB). Er muss sich stattdessen an das Betreuungsgericht wenden, damit dieses einen Betreuer bestellt, dem gegenüber die Kündigung der Vollmacht dann erklärt werden kann. Auch ein in einem solchen Falle bestellter Betreuer kann seinerseits die Vollmacht widerrufen, wenn der Vollmachtnehmer die Vollmachtstätigkeit nicht mehr leisten kann oder will und/oder das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. Für den Widerruf der Vollmacht bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Vorsorgeregister
Die Bundesnotarkammer (BNotK) führt ein zentrales Vorsorgeregister, in dem die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung gegen eine Gebühr hinterlegt werden können. Den Betreuungsgerichten wird so bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten erleichtert bzw. ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers vermieden.
Das gesetzliche Betreuungsverfahren (§§ 1814 ff. BGB) ist nachrangig, das bedeutet, ein Betreuer soll nur bestellt werden, wenn dazu Bedarf besteht. Bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht wird in der Regel keine rechtliche Betreuung eingerichtet. Auskunft aus dem Register erhält das Betreuungsgericht.
Risiko einer Vorsorgevollmacht
Treffen Sie frühzeitig und unabhängig vom Alter Ihre persönliche Vorsorge. Bevollmächtigen Sie nur eine Person Ihres Vertrauens. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten wird nicht, wie bei einer Betreuung, durch das Amtsgericht überwacht. Bei Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht kann jedoch das Amtsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen, soweit es überhaupt Kenntnis von dem Missbrauch erlangt (§ 1820 Abs. 3 BGB).
Wenn Sie sich nach reiflicher Überlegung zu einer Vorsorgevollmacht entschieden haben, sollten Sie auf jeden Fall mit dem Bevollmächtigten und Ihren Familienangehörigen alles besprechen.
Broschüre zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht
Die Bundesregierung hat eine Broschüre "Betreuungsrecht" mit Textbausteinen zur Vorsorgevollmacht herausgegeben.