Zulassungsvoraussetzungen für ehrenamtliche Betreuer 

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Ziel der Reform ist unter Anderem, die Qualität der gesetzlichen Betreuung zu sichern. 

Es gelten daher neue Zulassungsvoraussetzungen für ehrenamtliche Betreuer, die im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) geregelt werden. Diese Zulassungsvoraussetzungen gelten für alle ehrenamtlichen Betreuer, die nach dem 01.01.2023 als Betreuer bestellt werden.

Erste Voraussetzung für eine Zulassung ist die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit gemäß § 21 Abs.1 BtOG. Die Prüfung erfolgt durch die Betreuungsbehörde und betrifft sowohl ehrenamtliche mit einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zu der betroffenen Person und solche ohne ein entsprechendes Näheverhältnis. Die Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit fehlt nach § 23 Abs.2 BtOG in der Regel: 


  • Bei einem Berufsverbot nach § 70 StGB oder § 132a StPO


  • Bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines für die Betreuung relevanten Vergehens


  • Wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind (Insolvenzverfahren oder Eintrag im Schuldnerverzeichnis)


Für die Prüfung ist die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs.5 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) sowie einer Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis erforderlich. Beide Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. 

Weitere Voraussetzung für eine Zulassung für ehrenamtliche Betreuer ohne ein persönliches Näheverhältnis zu der betroffenen Person ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Begleitung und Unterstützung mit einem anerkannten örtlichen Betreuungsverein nach § 22 BtOG. Mindestinhalt einer solchen Vereinbarung ist:


  • Die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur Teilnahme an einer Einführung in die Grundlagen der Betreuungsführung sowie an regelmäßigen Fortbildungen


  • Die Benennung eines Mitarbeiters des Betreuungsvereins als festen Ansprechpartner


  • Die Erklärung der Bereitschaft des Betreuungsvereins zur Übernahme einer Verhinderungsbetreuung nach § 1817 Abs.4 BGB


Ehrenamtliche Betreuer mit einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zu der betroffenen Person, können, müssen aber keine solche Vereinbarung mit einem Betreuungsverein abschließen. 

Der Betreuungsverein Stormarn bietet Ihnen für Ihre Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer den Abschluss einer Vereinbarung über die Begleitung und Unterstützung gemäß § 22 BtOG an.