Betreuungsverfügung: Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser
Die Betreuungsverfügung enthält Vorstellungen und Wünsche für den Fall, dass später einmal eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden muss. Dies ist erforderlich, wenn man aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln und eine Vorsorgevollmacht nicht vorliegt. Das für die/den Betroffene/-n örtlich zuständige Amtsgericht als Betreuungsgericht wird in diesem Fall erforderlichenfalls eine/n Betreuer/-in bestellen.
Auf das Betreuungsverfahren kann man mittels einer Betreuungsverfügung Einfluss nehmen.
Die Verfügung richtet sich an das Amtsgericht (Betreuungsgericht) und ist eine gute Möglichkeit, für die Berücksichtigung der eigenen Wünsche zu sorgen, wenn keine geeignete Vertrauensperson für eine Vorsorgevollmacht zur Verfügung steht.
Der/die Betreuer/-in ist verpflichtet, die Betreuung nach den persönlichen Wünschen und Vorstellungen der betreuungsbedürftigen Person zu führen. Das Betreuungsgericht wird auf die Einhaltung der Betreuungsverfügung achten und den/die Betreuer/-in beaufsichtigen.
Vorteil der Betreuungsverfügung ist, dass sie nur dann Wirkung entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird, also erst wenn die Betreuungsbedürftigkeit eingetreten ist. Die Betreuungsverfügung ist für das Betreuungsgericht und die/den spätere/-n Betreuer/-in bindend.
Form der Betreuungsverfügung
Diese sollte nach reiflicher Überlegung der eigenen Vorstellungen und Wünsche für den Betreuungsfall möglichst schriftlich verfasst werden und Datum sowie Unterschrift enthalten.
Dies kann sowohl handschriftlich als auch per Vordruck erfolgen oder beim Notar erstellt werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies nicht.
Inhalt einer Betreuungsverfügung
Mittels der Betreuungsverfügung kann z. B. bestimmt werden
- wer zum/zur Betreuer/-in bestellt werden soll und wer nicht
- wo der spätere Aufenthalt sein soll oder in welches Pflegeheim man auf keinen Fall will
- welche pflegerischen und gesundheitlichen Maßnahmen gewünscht werden oder welche ärztlichen Behandlungen bei einer unheilbaren Krankheit nicht mehr erfolgen sollen
- was inhaltlich auch Bestandteil einer Patientenverfügung sein könnte bzw. ob Sterberegelungen getroffen wurden
- welche Lebensgewohnheiten wichtig sind und was man überhaupt nicht mag
- wie mit den Finanzen umgegangen werden soll und ob Geldgeschenke oder Spenden weiter fließen sollen.
Hier ist der/die Betreuer/-in ansonsten durch gerichtliche Maßnahmen der Vermögensverwaltung eingeschränkt.
Die Betreuungsverfügung baut in erster Linie nicht - im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht - auf Vertrauen auf, sondern garantiert eine Kontrolle des/der Betreuers/-in. Das Betreuungsgericht überwacht u.a. die gesamte Vermögensverwaltung und der/die Betreuer/-in ist zur Rechnungslegung verpflichtet. Ferner wird auf die Einhaltung der Vorgaben einer Betreuungsverfügung und so auf die Wünsche geachtet.
Vorsorgeregister
Betreuungsverfügungen können im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.
Broschüre zum Betreuungsrecht
Die Bundesregierung hat eine Broschüre "Betreuungsrecht" mit Informationen zur Betreuungsverfügung herausgegeben.