Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1827 Abs.1 BGB).


Folgende Eckpunkte gelten für die Abfassung einer Patientenverfügung:

  • Die Patientenverfügung ist schriftlich abzufassen.
  • Der Patientenwille ist bindend.
  • Die Patientenverfügung ist bestimmt für den Fall, wenn der/die Betroffene keine Entscheidungen mehr treffen oder äußern kann.
  • Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
  • Jeder kann eine Patientenverfügung verfassen,  jedoch kann niemand zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden.
  • Die Patientenverfügung gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung.
  • In einer Patientenverfügung können Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe untersagt werden.
  • Betreuer/-innen und Bevollmächtige sind an die schriftliche Patientenverfügung gebunden und sind verpflichtet, dem Willen des/der Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Es ist allerdings zu prüfen, ob die Festlegungen in der Verfügung noch der aktuellen Lebens- u. Behandlungssituation entsprechen.
  • Der/die behandelnde Arzt/Ärztin prüft, welche ärztlichen Maßnahmen indiziert sind und erörtert dies mit dem/der Betreuer/-in bzw. Bevollmächtigten. In diesem Gespräch ist der Patientenwille festzustellen und zu berücksichtigen.
  • Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- u. Behandlungssituation zu, so ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln.
  • Sind sich Arzt/Ärztin und Betreuer/-in bzw. Bevollmächtigte über den Patientenwillen nicht einig und es bestehen Meinungsverschiedenheiten, so ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen, wenn der Betroffene auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme sterben könnte.


Leider enthalten die gesetzlichen Bestimmungen keine genauen Maßgaben zum Inhalt einer Patientenverfügung. Erforderliche bzw empfehlenswerte Inhalte wurden und werden maßgeblich durch die Rechtsprechung definiert. Es ist daher nach wie vor wichtig, sich ausführlich zu informieren und beraten zu lassen.

Broschüre zur Patientenverfügung

Die Bundesregierung hat eine Broschüre "Patientenverfügung" mit Textbausteinen herausgegeben.